Die ärztliche Schweigeplicht ist die Grundvoraussetzung für das Vertrauen zwischen Arzt und Patient. Jedoch gibt es aber auch Ausnahmen, die wir hier näher erläutern möchten.
Stellen Sie sich vor, Sie waren gerade zu einem persönlichen Gespräch bei Ihrem Hausarzt und warten am Empfang auf Ihr Rezept. Direkt neben Ihnen stehen weitere Personen. Jetzt ruft die Arzthelferin Ihnen laut zu wie Sie die Medikamente einnehmen sollen. Das ist eine Situation, die aus datenschutzrechtlichen Richtlinien nicht passieren dürfte. Die grundsätzliche Frage ist, was man überhaupt unter ärztlicher Schweigepflicht versteht.
Definition Ärztliche Schweigepflicht:
„Die Verschwiegenheitspflicht oder auch Schweigepflicht ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Verpflichtet sein können sowohl Privatpersonen wie auch Amtsträger des Staates selbst. Im weiteren Sinne ist die Verschwiegenheitspflicht eng mit dem Datenschutz verknüpft, da der Verschwiegenheitspflicht nicht nur anvertraute Geheimnisse, sondern auch personenbezogene und andere Daten, wie z. B. Geschäftsgeheimnisse unterliegen können.“ (Quelle: Wikipedia)
Die Schweigepflicht gilt auch für Rechtsanwälte, Steuerberater, Datenschutzbeauftragte, Sozialarbeiter etc. Besondere Bedeutung findet die Schweigepflicht jedoch im Gesundheitswesen.
Besonders Betroffen von der ärztlichen Schweigepflicht:
- Ärzte, Zahnärzte, Apotheker
- Krankenschwestern, Krankenpfleger, Rettungssanitäter
- Physiotherapeuten, Psychotherapeuten
- MTA, MTRA, MPA, PKA, PTA
- Altenpfleger
- Fußpfleger
- Laboranten, Laborassistenten
- Sonstiges Praxispersonal
- Schreibkräfte
- Zivis und Praktikanten
- Schüler und Schülerinnen der Krankenpflege
- Mitarbeiter der Patientenabrechnung
Nicht davon betroffen sind folgende Personengruppen:
- Hausmeister
- Küchenpersonal
- QM-Prüfer
- EDV-Wartungspersonal
- Technischer Dienst im Krankenhaus
- Verwaltungspersonal
Bei unbefugter Offenbarung von Patientengeheimnissen drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafe, Aberkennung der Approbation, Schadensersatzansprüche bis hin zur Kündigung.
Was fällt unter die Schweigepflicht?
Im medizinischen Bereich sind das alle personenbezogenen Daten und Tatsachen wie die Art der Verletzung, die Ergebnisse der Untersuchung, durchgeführte Maßnahmen und Medikationen, Unfallhergang, Behandlungsverhältnis und alle übrigen Informationen. Die Schweigepflicht gilt auch über den Tod des Patienten/Klienten hinaus.
Ausnahmen der Schweigepflicht
Es gibt jedoch auch Ausnahmen der ärztlichen Schweigeplicht z. B. wenn das ausdrückliche Einverständnis des Betroffenen vorliegt, eine konkludente (stillschweigende oder mutmaßliche) Einwilligung vorliegt, eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, eine Straftat geplant wird oder ein rechtfertigender Notstand vorliegt.
Fazit:
Die ärztliche Schweigepflicht besonders im Gesundheitswesen ist nicht zu unterschätzen. Besonders beim Umgang mit personengebundenen Daten. Achten Sie genau auf die Vorschriften, nur so schützen sie sich vor kommenden Strafen.
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